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Ortsgruppe

Bezeichnung und Wesen

Die Wasserwacht in Bayern ist eine Gemeinschaft des Bayerischen Roten Kreuzes
(BRK) und führt den Namen „Wasserwacht“.
Der Dienst in der Wasserwacht ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
Ihre Tätigkeit unterliegt den Grundsätzen des Deutschen Roten Kreuzes sowie den für verbindlich
erklärten Richtlinien des Präsidiums und des Präsidialrates des Deutschen Roten
Kreuzes und der Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes.
Der Wasserwacht gehören Frauen, Männer, Jugendliche und Kinder an.
Als Kennzeichen führt die Wasserwacht das Rote Kreuz auf weißem Grund im blauen
Rettungsring mit der Umschrift WASSERWACHT.

Ziele

Die Wasserwacht verfolgt als humanitäre, gemeinnützige und wassersporttreibende Gemeinschaft
im BRK vorrangig folgende Ziele:
– Verhinderung des Ertrinkungstodes und Durchführung der damit verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen
– Erhöhung der Sicherheit beim Baden und beim Wassersport
– Schutz der Bevölkerung sowie Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Katastrophen
– Förderung der Gesundheit und des Sports
– Förderung der Jugend und Heranführung an das Gedankengut des Roten Kreuzes
– Verbreitung der Grundsätze und Ideale der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Aufgaben

Zur Verwirklichung dieser Ziele stellt sich die Wasserwacht folgende Aufgaben:
– Durchführung des Wasserrettungsdienstes, einschließlich der Eisrettung
– Mitwirkung im Katastrophenschutz
– Mitwirkung bei der Erhöhung der Sicherheit auf, an und in Gewässern, einschließlich
Wasserstraßen und öffentlichen Bädern
– Durchführung von Schwimmunterricht
– Ausbildung im Rettungsschwimmen
– Durchführung von Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
– Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitgliedern
– Absicherung von Wassersportveranstaltungen
– Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung besonderer Einheiten für den Einsatz bei
Großschadensereignissen und Katastrophen
– Bereitstellung von Fachberatern, Einsatzleitern Wasserrettung, Organisatorischen
Leitern und örtlichen Einsatzleitern
– Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen in der Luftrettung
– Werbung für die Ziele des Roten Kreuzes und Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung
– Gewinnung und Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
– Breitenausbildung, insbesondere bei der Jugend, in Schulen und Verbänden
– Mitwirkung bei der Bekämpfung von Schadensereignissen und ihren Auswirkungen
– Suche und Bergung von Ertrunkenen
– Mitwirkung beim Natur- und Gewässerschutz
– Bergung von Gütern, von denen eine Gefährdung für Menschen oder die Umwelt
ausgehen kann
– Durchführung von Aufgaben, die der Wasserwacht von staatlichen oder kommunalen
Behörden, Polizei oder Staatsanwaltschaft übertragen werden

Auf der Grundlage ihrer Fachkompetenz und Ausrüstung kann die Wasserwacht folgende
Tätigkeiten übernehmen, soweit nicht vorrangig Aufgaben der Wasserwacht
gemäß Abs. 1 zu erfüllen sind:
– Bergung von Gütern
– Unterstützen von Wassersportveranstaltungen
– Abschleppen anderer Wasserfahrzeuge
– sonstige Tätigkeiten, für die die Wasserwacht ausgerüstet ist.

Fachdienste und Ausbildungsbereiche

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gliedert sich die Wasserwacht in Fachdienste und Ausbildungsbereiche.
(2) Fachdienste sind Zusammenschlüsse von Angehörigen der Wasserwacht, die aufgrund
ihrer Ausbildung in der Lage sind, bestimmte Aufgaben gemäß § 3 zu erfüllen.
Fachdienste der Wasserwacht sind:
– Wasserrettungsdienst
– Katastrophenschutz
(3) Die von der Wasserwacht angebotene Ausbildung ist in Ausbildungsbereiche unterteilt.
Diese führen Fach- und Breitenausbildung durch.
Ausbildungsbereiche sind:
Fachausbildungen, insbesondere:
– Schwimmen
– Rettungsschwimmen
– Tauchen
– Bootsdienst
– Sanitätsdienstausbildung und Wasserretter
– Luftretter
– Führungskräfteausbildung
Breitenausbildung, insbesondere:
– Schwimmen
– Rettungsschwimmen
– Schnorchelschwimmen
– Erste-Hilfe
(4) Für die Fachdienste und Ausbildungsbereiche gelten Dienst-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

Wasserwacht-Ortsgruppe

(1) Die Ortsgruppe regelt ihre Dienstgestaltung in eigener Verantwortung.
(2) Über die Errichtung und Auflösung einer Ortsgruppe entscheidet der Vorsitzende der
Kreis-Wasserwacht im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes. Vor
Auflösung einer Ortsgruppe ist deren Mitgliederversammlung zu hören.
(3) Der Vorsitzende der Ortsgruppe hat in seiner Ortsgruppe das Kontroll- und Weisungsrecht
und ist für die Durchführung der Wasserwacht-Aufgaben verantwortlich.
Der Vorsitzende hat sich in allen wichtigen Angelegenheiten mit der Ortsgruppenleitung
zu beraten.
(4) Die Ortsgruppenleitung setzt sich gemäß § 5 Abs. 4 zusammen aus dem
– Vorsitzenden der Ortsgruppe,
– stellvertretenden Vorsitzenden,- Technischen Leiter,
– Jugendleiter der Ortsgruppe.
Bei Bedarf können weitere Stellvertreter und weitere Personen in die Leitung gewählt
werden.
Die Ortsgruppenleitung besteht einschließlich des nach der Jugendordnung gewählten
Jugendleiters und seiner Stellvertreter (§ 20 Abs. 2 Satz 2) aus höchstens 10
stimmberechtigten gewählten Mitgliedern.
Wird kein stellvertretender Vorsitzender gewählt, wird der Vorsitzende durch den
Technischen Leiter vertreten.
Nach Möglichkeit sollen ein Arzt und ein Kassier der Ortsgruppenleitung angehören.
Es können zusätzlich beratende Mitglieder ohne Stimmrecht hinzu berufen werden.
(5) Die Mitglieder der Ortsgruppen sind mindestens einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung
einzuberufen. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Entgegennahme
des Jahresberichtes der Ortsgruppenleitung und die Beschlussfassung
über die ihr vorgelegten Angelegenheiten, insbesondere der Arbeitsvorhaben des
nächsten Jahres. Für die Beschlussfähigkeit gilt die Satzung des BRK.
Weitere Mitgliederversammlungen müssen binnen 2 Monaten vom Vorsitzenden der
Ortsgruppe einberufen werden, wenn es
1. die Ortsgruppenleitung beschließt,
2. ein Zwanzigstel aller Mitglieder mit aktivem Wahlrecht unter Angabe der Gründe
schriftlich bei dem Vorstand beantragt oder
3. der Vorsitzende der Kreis-Wasserwacht oder der Vorsitzende des BRK-Kreisvorstandes
unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

 

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